Mödling - Wr.Neustadt
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AGB

unsere AGB's

folgende AGB gelten in einer Zusammenarbeit als vereinbart:

Allgemeine Geschäftsbedingungen   Xpro – dieter stoess, nachfolgend ‘Xpro‘ genannt

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die vertragliche Grundlage für alle Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen, die gegenüber Vertragspartnern erbracht wird. Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vertragsbedingungen, sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners gelten ausschließlich die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Xpro, soweit eine anderslautende Regelung nicht ausdrücklich in Schriftform vereinbart wurde. Die Softwarebedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI), in der Fassung der Ausgabe Jänner 2002 und die Softwarebedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI), in der Fassung der Ausgabe Februar 1998, bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle des Vorliegens von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Allgemeinen Lieferbedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, sowie den Softwarebedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, gehen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Allgemeinen Lieferbedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, sowie die Softwarebedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs können bei der Wirtschaftskammer angefordert werden oder unter www.feei.at im Internet nachgesehen werden.

2. Die Geschäftszeiten sind Montag bis Donnerstag, jeweils von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Für Dienstleistungen außerhalb dieser Geschäftszeiten wird ein Zuschlag von 50 % des Stundensatzes in Rechnung gestellt. Sonn- und Feiertagsstunden werden mit einem Zuschlag von 100% in Rechnung gestellt.

3. Die in Angeboten genannten Entgelte verstehen sich als freibleibend.

4. Gewerke sind von den Vertragspartnern eindeutig und schriftlich zu vereinbaren, andernfalls werden Dienstleistungen als freies Dienstverhältnis erbracht und die Verrechnung nach Aufwand mit vereinbarten Stundensatz oder Standardsatz verrechnet.

5. Rechnungen sind generell prompt nach Erhalt der Rechnung netto fällig. Für den Verzugsfall werden Verzugszinsen in der Höhe von 1 % p.m. und Mahnspesen in der Höhe von 45 EUR vereinbart. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt zur Vornahme von Abzügen oder zur Einbehaltung von Zahlungen, sowie zur Vornahme von Aufrechnungen. Xpro ist berechtigt, die von ihr zu erbringenden EDV-Dienstleistungen in Teilleistungen abzurechnen und zur Zahlung fällig zu stellen. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners ist Mödling. Xpro ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner auch nur mit einer Leistung aus diesem Vertrag in Verzug gerät.

6. Die von Xpro gelieferte und installierte Hard- / Software und Dienstleistung verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes durch den Vertragspartner im Eigentum von Xpro. EDV-Dienstleistungen verbleiben das geistige Eigentum von Xpro, ebenso alle damit im Zusammenhang stehenden Rechte, insbesondere das Urheberrecht und sonstige Immaterialgüterrechte sofern nichts anderes vereinbart wurde oder für dessen Überlassung ein entsprechendes Entgelt ausgewiesen und vollständig bezahlt wurde. Xpro ist berechtigt, im Falle des Rücktrittes vom Vertrag wegen des Verzuges des Vertragspartners mit auch nur einer Leistung aus dem Vertrag, den Urzustand, der vor Beginn der Xpro erbrachten Leistungen bestanden hat, wiederherzustellen, insbesondere die installierten Programme zu deinstallieren oder diesen Zustand zu erzwingen. Dem Vertragspartner ist es jedenfalls untersagt, das Werk zu nutzen, solange er mit der Erbringung auch nur einer von ihm geschuldeten Leistung im Verzug ist. Die erbrachten Leistungen werden an den Kunden in Aufstellungen zB per Email übermittelt. Diese Leistungsaufstellung ist binnen 14 Tagen vom Kunden zu beeinspruchen ansonsten stimmt dieser Leistungsaufstellung uneingeschränkt zu.

7. Die Nutzung des von Xpro hergestellten Leistungen (Schnittstellen, Produkten, Datenbanken, Konfigurationen etc.) ist ausschließlich dem Vertragspartner vorbehalten. Auch die nur kurzfristige Überlassung des von Xpro hergestellten Leistungen an andere Personen ist ohne ausdrückliche, schriftliche und vorhergehend eingeholte Zustimmung durch Xpro verboten und jede Verletzung wird mit 2.000 EUR abgegolten oder der entstandene Schaden gerichtlich festgestellt.

8. Der Vertragspartner verpflichtet sich, nichts zu unternehmen, was den Interessen von Xpro schaden könnte, insbesondere jeglichen Eingriff in Immaterialgüterrechte der Xpro zu unterlassen.

9. Xpro haftet ihren Vertragspartner gegenüber lediglich für Schäden, die durch grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen seitens Xpro verursacht wurden, wobei der Umfang der Schadenersatzpflicht für einen Schadensfall betragsmäßig beschränkt ist mit € 2.000,–.

Ausgeschlossen ist eine Haftung für Mangelfolgeschäden.

10. Für alle diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegenden Verträge wird die Anwendbarkeit österreichischen Rechts vereinbart.

11. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus allen Vereinbarungen, denen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Xpro zugrunde liegen, sowie auch für alle Streitigkeiten darüber, ob ein Vertragsverhältnis diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt wird, Mödling vereinbart.

12. Sollte eine Bestimmung dieser vorstehenden Bedingungen gegen ein gesetzliches Gebot verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein oder werden, so gilt als vereinbart, dass dieser Umstand auf die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile des Vertrages und dieser Bedingungen keine Auswirkungen hat und verpflichten sich die Vertragsparteien dies falls, unverzüglich an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck des mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten am nächsten kommt. Dies gilt auch für Auslegung der unwirksamen Bestimmung.

13. Der Vertragspartner bestätigt durch seine Unterschrift oder durch den Hinweis auf akzeptierten Schriftstücken der Xpro (Angebote, Aufträge, Lieferscheine, Fakturen, Emailverkehr die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Stand: Jänner 2017

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